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Recht auf Bildung in Deutschland

Recht auf BildungDas Recht auf Bildung steht im völkerrechtlichen Rang eines Menschenrechtes. Im Dezember des Jahres 1948 legten dies die Vereinten Nationen im Rahmen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 26) fest. Eine Erweiterung erfuhr das Recht auf Bildung durch Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Seither gilt es völkerrechtlich als kulturelles Menschenrecht. Auch die Kinderrechts- sowie die Genfer Flüchtlingskonvention sehen ein Recht auf Bildung vor. Im Dezember des Jahres 1968 ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland den Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und erkannte das Recht auf Bildung somit als kulturelles Menschenrecht an.

Verfassungsrechtliche Verankerung des Rechts auf Bildung in Deutschland

In Deutschland ist das Recht auf Bildung de facto im Grundgesetz verankert und genießt somit Verfassungsrang. Zwar findet es keine explizite Erwähnung, jedoch geht es faktisch aus den im Grundgesetz festgeschriebenen und unumstößlichen Grundrechten hervor. Insbesondere ist ein Recht auf Bildung aus den Prinzipien der Menschenwürde und der Gleichberechtigung abzuleiten: Hiernach ist es unzulässig, Menschen den Zugang zu Bildung willkürlich vorzuenthalten oder aufgrund spezifischer Gruppenzugehörigkeiten – beispielsweise aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Abstammung, der politischen Anschauung oder des Glaubens – am Erwerb von Bildung zu hindern. Da Bildung aufgrund der Kulturhoheit der Länder in Deutschland „Ländersache“ ist, ist das Recht auf Bildung in Deutschland im Einzelnen in den Landesverfassungen geregelt.

Die Allgemeine Schulpflicht als zentrales Instrument des Rechts auf Bildung – Bildungspflicht als Alternative

Das zentrale Instrument, anhand dessen das Recht auf Bildung in Deutschland durchgesetzt wird, ist die Allgemeine Schulpflicht. Sie schreibt vor, dass Minderjährige ab einem bestimmten Alter und für einen bestimmten Mindestzeitraum eine Schule besuchen müssen. Es muss sich jedoch ausdrücklich nicht zwingend um eine staatliche, sondern lediglich um eine staatlich anerkannte Schule handeln. Die verpflichtende Umsetzung obliegt primär den Erziehungsberechtigten. Im Detail sind die Vorschriften der Schulpflicht in den Verfassungen der Bundesländer geregelt. In der Regel schreibt die Schulpflicht neun sogenannte Schulbesuchsjahre vor. In einigen Bundesländern sind zehn Jahre verlangt. Auch wiederholt besuchte Jahrgangsstufen werden berechnet – ebenso wie übersprungene Jahrgangsstufen.

Die Schulpflicht und somit auch das Recht auf Bildung stehen in einem grundsätzlichen Konflikt zum ebenfalls in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 26) festgeschriebenen elterlichen Recht auf Erziehung ihrer Kinder. Dieses besagt, dass das vorrangige Recht, die Bildung und Erziehung von Kindern zu bestimmen, den Eltern obliegt. Ausnahmen von der Schulpflicht – eine mögliche Alternative ist der Hausunterricht – werden in Deutschland jedoch nur in seltenen Sonderfällen und unter der Voraussetzung der Erfüllung besonderer Auflagen gewährt.

Im europäischen Vergleich stellt die Schulpflicht nicht den Regelfall dar. Hier gilt zumeist die flexiblere Bildungspflicht. Diese schreibt nicht den verpflichtenden Besuch einer Schule vor, sondern verpflichtet Minderjährige dazu, in regelmäßigen zeitlichen Abständen Leistungsnachweise anhand von Prüfungen zu erbringen. Die Bildungspflicht ermöglicht somit auch den Hausunterricht als Alternative zur Schulpflicht und steht stärker im Einklang mit dem Recht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten auf Erziehung ihrer Kinder. Kritiker der Schulpflicht fordern daher auch in Deutschland die Einführung einer Bildungspflicht, welche die Allgemeine Schulpflicht ersetzt. Befürworter des Erhalts der Schulpflicht mahnen hingegen an, dass Hausunterricht kein soziales Lernen ermögliche.

Kritik an der Umsetzung

Der Hauptkritikpunkt an der Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland knüpft an deren landesrechtlichen Regelung an. Aufgrund der föderal strukturierten Bildungshoheit bestehe in Deutschland kein einheitlich gestaltetes Recht auf Bildung. Folglich gehe das Recht auf Bildung in Deutschland nicht mit ausreichender Chancengleichheit einher, so die wiederholt international geäußerte Kritik an Deutschland.